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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 204

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 517/21, Beschluss v. 15.12.2021, HRRS 2022 Nr. 204


BGH 6 StR 517/21 - Beschluss vom 15. Dezember 2021 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Mai 2021 wird verworfen; zugleich wird im Fall 4 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat es versäumt, für die dem Angeklagten im Fall 4 der Urteilsgründe zur Last fallende Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB), schwerem sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 StGB), Herstellen kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) eine Strafe zu bestimmen. Dies kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; Beschluss vom 22. November 2016 - 1 StR 527/16). Da das Landgericht der Strafzumessung in dem gleichgelagerten Fall 7 der Urteilsgründe entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB, sondern denjenigen des § 176 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung zugrunde gelegt hat, und deshalb anzunehmen ist, dass es im Fall 4 der Urteilsgründe ebenso verfahren wäre, setzt der Senat, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, die Strafe auf das danach vorgesehene Mindestmaß fest.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 204

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi