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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 202

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 513/21, Beschluss v. 11.01.2022, HRRS 2022 Nr. 202


BGH 6 StR 513/21 - Beschluss vom 11. Januar 2022 (LG Stade)

Protokollberichtigung (Abgabe der Stellungnahme des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zeitlich vor der Abgabe der Stellungnahmen der richterlichen Beisitzer).

§ 274 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Geldwäsche verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das Urteil des Landgerichts Stade vom 11. März 2021

- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 60 Fällen, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;

- im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.070 Euro sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.700 Euro angeordnet sind; die Einziehung des „Jaguar Coupé, STD-DE 173“ nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln, hilfsweise des durch Notveräußerung erzielten Gewinns von 23.700 Euro, entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 60 Fällen, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen vorsätzlicher Geldwäsche und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf Verfahrensrügen und auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Geldwäsche verurteilt wurde (Tat 2 der Urteilsgründe). Dies bedingt eine Neufassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Ferner ist der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten die Grundlage entzogen. Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch nicht tangiert. Angesichts der verbleibenden Freiheitsstrafen von unter anderem sieben Jahren und drei Monaten, sechs Jahren und drei Monaten, zweimal sechs Jahren sowie siebenmal zwei Jahren und sechs Monaten kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne die weggefallene Freiheitsstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

2. Die Verfahrensrügen dringen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts sämtlich nicht durch. In Bezug auf die Inbegriffsrüge des Rechtsanwalts S. betreffend den nicht protokollierten Abschlussvermerk zum Selbstlesekonvolut 3 ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu bemerken:

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das (auch im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführte) Protokollberichtigungsverfahren nicht deshalb „kontaminiert“, weil die richterlichen Beisitzer ihre Stellungnahmen zeitlich vor der Urkundsbeamtin abgegeben hatten. Ob die Urkundsbeamtin diese Stellungnahmen bei Abfassung ihrer Erklärung überhaupt kannte, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn die Urkundsbeamtin hat die Erklärung aus eigener, zum Grund ihres Versehens erläuterter Überzeugung abgegeben, ohne sich in irgendeiner Weise auf die Stellungnahmen der Beisitzer zu beziehen.

b) Die Erklärung der Urkundsbeamtin gibt auch inhaltlich keinen Anlass für Bedenken, dass sie nicht aus eigener Erinnerung geschöpft sein könnte. Darin wird nachvollziehbar auf ein Versehen hinsichtlich der Anlage 3 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. September 2020 und der Anlage 3 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2021 verwiesen. Anders als die Revision zweifelt der Senat nicht daran, dass in der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2021 - entsprechend der Verlautbarung der Urkundsbeamtin - insoweit jeweils von „Anlage 3“ gesprochen worden ist, was die Urkundsbeamtin mit dieser Bezeichnung notierte und dann die Ursache für das versehentliche Löschen des Abschlussvermerks bildete.

3. Der Einziehungsausspruch bedarf schon deswegen der Änderung, weil aufgrund der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in Bezug auf die ausgeurteilte vorsätzliche Geldwäsche der vom Landgericht insoweit nach § 261 Abs. 7 StGB vorgenommenen Einziehung des Jaguar Coupé nebst Fahrzeugpapieren und -schlüsseln die Grundlage entzogen ist. Ob die Einziehung des Fahrzeugs bei Urteilsverkündung überhaupt noch möglich war, ist dabei zweifelhaft. Denn der im Urteilstenor aufgeführte Erlösbetrag von 23.700 Euro spricht dafür, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Entscheidung bereits notveräußert war. Dann wäre sogleich der Erlös einzuziehen gewesen (vgl. § 111p Abs. 1 Satz 2 StPO sowie LR-StPO/Johann, 27. Aufl., § 111p StPO Rn. 13 mwN).

Die Frage bedarf keiner Entscheidung. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestritt der Angeklagte den Kaufpreis von 34.000 Euro für das genannte Fahrzeug ausschließlich mit Drogengeldern. Damit wäre die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach §§ 73a, 73c StGB in Höhe von 34.000 Euro anzuordnen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - StR 603/18 Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 5 StR 149/19). Im Blick darauf, dass das Landgericht „hilfsweise“ den durch die Notveräußerung erzielten Erlös von 23.700 Euro eingezogen hat, setzt der Senat zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Angeklagten den Einziehungsbetrag insoweit lediglich in dieser Höhe fest (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der im Verfahren schweigende Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 202

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi