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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 200

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 500/21, Beschluss v. 14.12.2021, HRRS 2022 Nr. 200


BGH 6 StR 500/21 - Beschluss vom 14. Dezember 2021 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2021, soweit es sie betrifft, geändert

a) im Schuldspruch dahin, dass

aa) der Angeklagte S. I. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen und

bb) der Angeklagte A. I. der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in acht Fällen schuldig ist;

b) im Einziehungsausspruch betreffend den Angeklagten S. I. dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro angeordnet wird, wobei er in vollem Umfang als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. I. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, und den Angeklagten A. I. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt sowie zu Lasten des Angeklagten S. I. eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Schuldsprüche sind entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil die rechtsfehlerfreien Feststellungen eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu nur bezüglich der Tat vom 25. September 2020 (Veräußerung von 20 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 Gramm KHC) tragen, während in den übrigen acht Fällen jeweils höchstens fünf Gramm Kokain geliefert wurden. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.

Die Strafaussprüche bleiben unberührt. Das Landgericht hat den Fehler bemerkt und nur für die Tat vom 25. September 2020 ausgehend vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG höhere Strafen verhängt. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Strafen für die weiteren Taten und die Gesamtstrafen bei richtigem Schuldspruch niedriger ausgefallen wären.

2. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte S. I. insgesamt 40 Gramm Kokain und nicht - wie von der Strafkammer ihrer Berechnung zugrunde gelegt - 55 Gramm zu einem Preis von 50 Euro pro Gramm verkauft. Der Senat ändert daher den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Soweit die Strafkammer seine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet hat, beschwert dies den Angeklagten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 392/18).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 200

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi