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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1132

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 393/21, Beschluss v. 07.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1132


BGH 6 StR 393/21 - Beschluss vom 7. Oktober 2021 (LG Lüneburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. April 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch der angegriffenen Entscheidung beschränkt. Wegen der bewirkten Teilrechtskraft unterliegt die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB neben der Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr der revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 352 Rn. 6 mwN; hierzu auch LR-StPO/Gössel, 26. Aufl., § 318 Rn. 47). Abgesehen davon hätte der Senat keine Zweifel an der potenziellen Lebensgefährlichkeit der gegen den Kopf der zierlichen Geschädigten gerichteten und derart wuchtig ausgeführten Schläge, dass diese mehrfach zu Boden ging und Verletzungen an Ohr und Jochbeinbogen erlitt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1132

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi