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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1131

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 369/21, Beschluss v. 21.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1131


BGH 6 StR 369/21 - Beschluss vom 21. September 2021 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit der Angeklagte im Fall 51 eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel an einen Minderjährigen verkauft hat, benachteiligt es den Angeklagten nicht, dass die aus Klarstellungsgründen gebotene tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 6 StR 252/21).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1131

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi