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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1024

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 362/21, Beschluss v. 24.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1024


BGH 6 StR 362/21 - Beschluss vom 24. August 2021 (LG Frankfurt [Oder])

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. April 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Auch wenn die Ausführungen der Strafkammer besorgen lassen, dass sie von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 2 StR 93/19; vom 16. Juni 2020 - 1 StR 155/20), begegnet die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB wegen des fehlenden symptomatischen Zusammenhangs im Ergebnis keinen Bedenken.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1024

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede