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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1247

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 360/21, Beschluss v. 05.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1247


BGH 6 StR 360/21 - Beschluss vom 5. Oktober 2021 (LG Rostock)

Computerbetrug und Untreue (natürliche Handlungseinheit: unmittelbar nacheinander erfolgtes Geldabheben am selben Geldautomaten von demselben Bankkonto).

§ 263a Abs. 1 StGB; § 266 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. März 2021

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind

aa) die Angeklagte H. des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, des Computerbetrugs in elf Fällen, der Untreue in zehn Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen, der Beihilfe zum Diebstahl, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen und des vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen,

bb) der Angeklagte R. des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, des Computerbetrugs in elf Fällen, der Beihilfe zur Untreue in zehn Fällen, des Diebstahls in drei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen,

b) in den Strafaussprüchen aufgehoben,

aa) soweit es die Angeklagte H. betrifft, in den Fällen 4, 6 und 31 der Urteilsgründe,

bb) soweit es den Angeklagten R. betrifft, in den Fällen 4, 6 und 44 der Urteilsgründe,

c) im Ausspruch über die Einziehung der Eheringe aufgehoben; diese Anordnung entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte H. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, Computerbetrugs in 13 Fällen, Untreue in elf Fällen, Diebstahls, versuchten Diebstahls, Beihilfe zum Diebstahl, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen und vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, den Angeklagten R. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, Computerbetrugs in 13 Fällen, Beihilfe zur Untreue in elf Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat berichtigt die Schuldsprüche, soweit die Angeklagten jeweils wegen - vollendeten - schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt worden sind. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Tat nicht vollendet wurde und das Landgericht dementsprechend lediglich von versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4, § 22 StGB) ausgegangen ist. Entsprechendes gilt, soweit die Angeklagte H. des Diebstahls sowie des versuchten Diebstahls und der Angeklagte R. des Diebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig gesprochen worden sind. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht alle den Angeklagten zur Last fallenden Diebstahlstaten - zutreffend - für vollendet erachtet hat.

2. Die Schuldsprüche jeweils wegen zweier rechtlich selbständiger Taten des Computerbetrugs in den Fällen 3 und 4 sowie 5 und 6 der Urteilsgründe und wegen zweier rechtlich selbständiger Taten der Untreue betreffend die Angeklagte H. in den Fällen 30 und 31 der Urteilsgründe sowie der Behilfe zur Untreue betreffend den Angeklagten R. in den Fällen 43 und 44 der Urteilsgründe halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hoben die Angeklagten in diesen Fällen jeweils unmittelbar nacheinander zweimal Bargeld am selben Geldautomaten von dem demselben Konto der Geschädigten ab, so dass sich ihr Handeln aufgrund des engen räumlich-zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit darstellt. Die Angeklagten sind daher jeweils nur des Computerbetrugs in elf Fällen, die Angeklagte H. der Untreue nur in zehn Fällen und der Angeklagte R. der Beihilfe zur Untreue nur in zehn Fällen schuldig. Der Senat ändert die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

Die Schuldspruchänderungen führen zum Wegfall der in den Fällen 4, 6 und 31 gegen die Angeklagte H. sowie in den Fällen 4, 6 und 44 gegen den Angeklagten R. verhängten Strafen. Die Aussprüche über die Gesamtstrafen bleiben davon unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte, weil sich der Unrechtsund Schuldgehalt der Taten dadurch nicht ändert.

3. Die auf § 73 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung der Eheringe hat keinen Bestand, weil die Angeklagten diese durch die zugrunde liegende Untreuetat nicht erlangt haben. Die dafür erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, NStZ 2006, 570, 571) hatten die Angeklagten nach den Feststellungen zu keinem Zeitpunkt inne. Danach „erwarben“ sie die Eheringe unter missbräuchlichem Einsatz der ihnen von der Geschädigten anvertrauten EC-Karte bei einem Juwelier. Die Ringe wurden aber schon beschlagnahmt, bevor der Juwelier sie ihnen aushändigte.

4. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich in noch ausreichendem Maße entnehmen, welche Erwägungen des Landgerichts der festgesetzten Dauer der isolierten Sperrfristen nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB zugrundeliegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1247

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede