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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1016

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 321/21, Beschluss v. 27.07.2021, HRRS 2021 Nr. 1016


BGH 6 StR 321/21 - Beschluss vom 27. Juli 2021 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht nicht auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (vgl. hierzu Antragsschrift des Generalbundeanwalts) angenommen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1016

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede