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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1062

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 250/21, Beschluss v. 30.06.2021, HRRS 2021 Nr. 1062


BGH 6 StR 250/21 - Beschluss vom 30. Juni 2021 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. November 2020 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es benachteiligt die Angeklagten nicht, dass das Landgericht auf kaum noch nachvollziehbar geringe Gesamtfreiheitsstrafen erkannt und deren Vollstreckung mit nicht tragfähiger Begründung zur Bewährung ausgesetzt hat. Ein Härteausgleich im Hinblick auf die jeweils bezahlten Geldstrafen war bei den zu Freiheitsstrafen verurteilten Angeklagten nicht veranlasst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 - 6 StR 15/21 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1062

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß