hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 364

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 23/21, Beschluss v. 23.02.2021, HRRS 2021 Nr. 364


BGH 6 StR 23/21 - Beschluss vom 23. Februar 2021 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Juli 2020 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es besteht kein Anlass, den Schuldspruch bezüglich des Angeklagten K. zu berichtigen. Das Landgericht hat insoweit 32 Taten festgestellt und abgeurteilt. Dass der Angeklagte in einem Fall nur wegen Diebstahls verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich in (noch) hinreichender Weise, dass die Strafkammer aufgrund der Geständnisse der Angeklagten davon ausgegangen ist, dass eine Bandenabrede bereits vor der Tatbegehung am 25. Januar 2019 auch mit den gesondert Verfolgten G. und T. erfolgte.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 364

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede