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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 62

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 194/21, Beschluss v. 13.07.2021, HRRS 2022 Nr. 62


BGH 6 StR 194/21 - Beschluss vom 13. Juli 2021 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Januar 2021 wird

a) das Verfahren im Fall B.IV der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, und wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat das Verfahren im Fall B.IV der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung beschränkt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine geringere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 62

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi