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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 361

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 18/21, Beschluss v. 24.02.2021, HRRS 2021 Nr. 361


BGH 6 StR 18/21 - Beschluss vom 24. Februar 2021 (LG Regensburg)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Fehlen einer Suchterkrankung, soziale Gefährdung und Gefährlichkeit, Beschaffungstaten; Therapiewilligkeit).

§ 64 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.). Letzteres ist bei der Begehung von zur Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienenden Beschaffungstaten der Fall.

2. Der Anordnung einer Maßregel steht nicht eine vom Tatgericht festgestellte aktuell fehlende Therapiewilligkeit des Angeklagten entgegen. Denn das Tatgericht hat bei einer fehlenden Therapiewilligkeit zu prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine erfolgversprechende Therapie noch geweckt werden kann (st. Rspr.).

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 5. Oktober 2020 aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tateinheitlichen Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilaufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Entscheidung, von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat zur Begründung ausgeführt, sie schließe sich den Ausführungen des Sachverständigen an, dass mangels Suchterkrankung schon die medizinischen Voraussetzungen für einen Hang im Sinne von § 64 StGB nicht festgestellt werden könnten. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat.

Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672, 673; vom 20. Februar 2018 - 3 StR 645/17; vom 7. April 2020 - 6 StR 28/20). Letzteres ist bei der Begehung von zur Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienenden Beschaffungstaten der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 4 StR 276/18, StV 2019, 261, 262).

Somit schließt der Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer nicht an einer Suchterkrankung leidet, das Vorliegen eines Hangs nicht aus. Dazu, ob der Angeklagte einen Hang im vorbezeichneten Sinn aufweist, verhalten sich die Urteilsgründe nicht, obwohl sich dies aufgrund der zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen aufgedrängt hätte.

Danach wurde der seit Jahren arbeitslose Angeklagte 1992 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln, 1993 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, 2001 wegen Veräußerung von Betäubungsmitteln und 2014 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Er konsumiert seit seinem 28. Lebensjahr Cannabis, zuletzt etwa ein Gramm täglich, zudem regelmäßig Methamphetamin sowie gelegentlich Kokain und Ecstasy.

Der Anordnung der Maßregel steht nicht die von der Strafkammer festgestellte aktuell fehlende Therapiewilligkeit des Angeklagten (UA S. 11) entgegen. Denn das Tatgericht hat bei einer fehlenden Therapiewilligkeit zu prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine erfolgversprechende Therapie noch geweckt werden kann (st. Rpsr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 2 StR 170/09; vom 3. Juli 2012 - 5 StR 313/12, NStZRR 2012, 307; vom 17.Oktober 2017 - 3 StR 177/17, NStZRR 2018, 13). Das ist nicht erkennbar erfolgt.

2. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Unterbringung eine mildere Strafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 361

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede