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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 722

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 148/21, Beschluss v. 02.06.2021, HRRS 2021 Nr. 722


BGH 6 StR 148/21 - Beschluss vom 2. Juni 2021 (LG Braunschweig)

Rücknahme der Revision (Gegenstandslosigkeit eines danach in der Sache ergangenen Beschlusses).

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2020 wirksam zurückgenommen hat.

Der Beschluss des Senats vom 4. Mai 2021 ist gegenstandslos.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit unerlaubtem Besitz einer Waffe sowie von Munition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 hat der Senat das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterblieben ist, und die weitergehende Revision als unbegründet verworfen.

Dieser Beschluss ist gegenstandslos. Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel bereits am 25. März 2021 - mithin vor dem Eingang der Strafakten beim Bundesgerichtshof am 26. März 2021 - gegenüber dem Landgericht Braunschweig zurückgenommen. Damit war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - 5 StR 550/20 mwN).

Die wirksame Revisionsrücknahme, die dem Senat nicht bekannt war, macht es erforderlich, die Gegenstandslosigkeit des gleichwohl in der Sache ergangenen Beschlusses festzustellen (vgl. BGH, aaO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 722

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede