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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 405

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 108/21, Beschluss v. 25.03.2021, HRRS 2021 Nr. 405


BGH 6 StR 108/21 - Beschluss vom 25. März 2021 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. November 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch, dass die Erpressungsversuche des Angeklagten in den Fällen 2 bis 9 fehlgeschlagen sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 405

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede