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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 841

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 86/20, Beschluss v. 04.06.2020, HRRS 2020 Nr. 841


BGH 6 StR 86/20 - Beschluss vom 4. Juni 2020 (LG Frankfurt - Oder)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - auch zugunsten des nichtrevidierenden Angeklagten G. - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haften. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 841

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner