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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 840

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 80/20, Beschluss v. 03.06.2020, HRRS 2020 Nr. 840


BGH 6 StR 80/20 - Beschluss vom 3. Juni 2020 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidung klarstellend wie folgt gefasst: Die Einziehung von Taterträgen von 108.960 Euro und die Einziehung des Wertes von Taterträgen von 88.168 Euro werden angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigerin Rechtsanwältin Lang vom 2. Juni 2020 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 840

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner