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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 520

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 8/20, Beschluss v. 24.03.2020, HRRS 2020 Nr. 520


BGH 6 StR 8/20 - Beschluss vom 24. März 2020 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die in Thailand erlittene Abschiebungshaft im Maßstab 1:3 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 30) hat sich der Angeklagte in Thailand neun Tage in Abschiebungshaft befunden (zur Notwendigkeit einer Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab bei Abschiebungshaft vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96, NStZ 1997, 385; vom 5. Juni 2012 - 4 StR 58/12, NStZ-RR 2012, 271). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den Anrechnungsmaßstab auf 1:3 fest (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14 Rn. 41; Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 520

Externe Fundstellen: StV 2020, 585

Bearbeiter: Christoph Henckel