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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 693

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 70/20, Beschluss v. 19.05.2020, HRRS 2020 Nr. 693


BGH 6 StR 70/20 - Beschluss vom 19. Mai 2020 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. November 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er nicht wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) verurteilt worden ist.

2. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Landgericht den Umstand, dass die Erfüllung des im Zeitpunkt des Urteils erst zur Hälfte erfüllten Adhäsionsvergleichs unter Umständen durch einen Haftantritt des Angeklagten beeinträchtigt werden könnte, nicht „straferschwerend“ berücksichtigt. Vielmehr hat es in die Abwägung eingestellt, wie sicher die Begleichung der Schmerzensgeldforderung ist. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29, 30; vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 693

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner