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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 731

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 56/20, Beschluss v. 21.04.2020, HRRS 2020 Nr. 731


BGH 6 StR 56/20 - Beschluss vom 21. April 2020 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 21. November 2019 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Revision des Nebenklägers auch unbegründet wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 731

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner