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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 730

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 51/20, Beschluss v. 21.04.2020, HRRS 2020 Nr. 730


BGH 6 StR 51/20 - Beschluss vom 21. April 2020 (LG Aschaffenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen von der Einziehung des PC-Towers STRIX, Nr. 1547 FD25830300980 mit Ausnahme der Festplatte, auf der sich die kinderpornographischen Videodateien befinden, abgesehen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 730

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner