HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 198
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 466/20, Beschluss v. 28.01.2021, HRRS 2021 Nr. 198
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24. August 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es benachteiligt den der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldigen Angeklagten nicht, dass das Landgericht der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 198
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede