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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 177

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 455/20, Beschluss v. 12.01.2021, HRRS 2021 Nr. 177


BGH 6 StR 455/20 - Beschluss vom 12. Januar 2021 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. August 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich in noch hinreichendem Maße, dass das Landgericht bei der Strafbemessung für die Tat zu A.2.b) der Urteilsgründe den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 177

Bearbeiter: Christoph Henckel