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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 275

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 392/20, Beschluss v. 15.12.2020, HRRS 2021 Nr. 275


BGH 6 StR 392/20 - Beschluss vom 15. Dezember 2020 (LG Frankfurt (Oder))

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die durch den Verteidiger gestellten Anträge mangels hinreichend bestimmter Tatsachenbehauptungen die Erfordernisse eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO) verfehlten. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht. Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aufgrund vom Landgericht zudem rechtsfehlerfrei verneinter Abhängigkeit von Amphetaminen (zu den Voraussetzungen etwa BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 47/10 Rn. 13) sind weder den Feststellungen noch dem Vortrag der Revision zu entnehmen. Gleiches gilt für behauptete bzw. für „nicht ausgeschlossen“ erachtete psychische Defekte, deren Schuldrelevanz - ihr Vorliegen unterstellt - für den vom Angeklagten betriebenen professionellen Drogenhandel darüber hinaus ferngelegen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 275

Bearbeiter: Christoph Henckel