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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 127

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 386/20, Beschluss v. 16.12.2020, HRRS 2021 Nr. 127


BGH 6 StR 386/20 - Beschluss vom 16. Dezember 2020 (LG Stade)

Einziehung des Wertes von Taterträgen bei gestohlenen Gegenständen (Verkehrswert; keine pauschale Orientierung am Neuwert).

§ 73 StGB; § 73c StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Wird im Fall von gestohlenen Gegenständen die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, ist maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrages der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt. Eine pauschale Orientierung am Neuwert der Gegenstände - ohne jedwede Differenzierung etwa nach Art oder Zustand der Sache und ohne dass gegebenenfalls ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen wird - ist dagegen regelmäßig rechtsfehlerhaft.

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Juli 2020, auch soweit es den Angeklagten B. betrifft, in den Einziehungsaussprüchen mit den Feststellungen zum Wert des Stehlguts aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Wohnungseinbruchdiebstähle zu Gesamtfreiheitsstrafen und Jugendstrafen verurteilt. Zudem hat es gegen sämtliche Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revisionen haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Angeklagten B. zu erstrecken war; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Einziehungsentscheidungen halten sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme der Strafkammer, der Wert des Erlangten bemesse sich - ohne jedwede Differenzierung etwa nach Art oder Zustand der Sache und ohne dass gegebenenfalls ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen wäre - stets am Neuwert der entwendeten Gegenstände, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrages ist vielmehr der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13, 14; LKStGB/Lohse, 13. Aufl., § 73c Rn. 14; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10). Das neue Tatgericht wird daher den jeweiligen Verkehrswert des Stehlgutes festzustellen haben, gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB).

Der Senat schließt aus, dass die ohnehin überaus milden Strafen auf der fehlerhaften Ermittlung des Wertes des Stehlgutes beruhen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 127

Externe Fundstellen: StV 2021, 709

Bearbeiter: Christian Becker