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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 601

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 364/20, Beschluss v. 20.04.2021, HRRS 2021 Nr. 601


BGH 6 StR 364/20 - Beschluss vom 20. April 2021 (LG Rostock)

Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet.

§ 34 StPO; § 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Juni 2020 mit Beschluss vom 9. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. März 2021 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht. Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 6 StR 421/20 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO schreibt keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14 Rn. 5 mwN). Das gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben wird. § 34 StPO gilt nicht für eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbare Revisionsentscheidung (vgl. KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 34 Rn. 2; MüKo-StPO/Valerius, § 34 Rn. 6).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 601

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede