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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 273

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 361/20, Beschluss v. 02.12.2020, HRRS 2021 Nr. 273


BGH 6 StR 361/20 - Beschluss vom 2. Dezember 2020 (LG Nürnberg-Fürth)

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in 15 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Unter Zugrundelegung der vom Großen Senat für Strafsachen in seinem Beschluss vom 10. Juli 2017 (GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 21 ff.) entwickelten Grundsätze hat das Landgericht im Fall B II. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei 15 zur Tateinheit verbundene Fälle angenommen.

2. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.

Zwar hat die Strafkammer das Maß des Überschreitens der Grenze zur nicht geringen Menge fehlerhaft berechnet. Denn sie ist davon ausgegangen, dass die Grenze zur nicht geringen Menge, die bei 1,5 g Heroinhydrochlorid liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83, NStZ 1984, 221), in Fall B I. der Urteilsgründe um das 4,6-fache und in Fall B II. der Urteilsgründe hinsichtlich jeder Einzellieferung um das 32-fache überschritten wurde, während dies bei einem rechtsfehlerfrei festgestellten Wirkstoffgehalt von 25 % in Fall B I. mit 1,75 g nur geringfügig und in Fall B II. hinsichtlich jeder Einzellieferung nur um das 8-fache der Fall war.

Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs des Landgerichts, weil die vom Landgericht insoweit verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall B I.) beziehungsweise sechs Jahren und neun Monaten (Fall B II.) jedenfalls angemessen sind (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Dabei hat der Senat neben den von der Strafkammer angestellten Strafzumessungserwägungen auch berücksichtigt, dass es sich in Fall B I. mit Heroin um eine Droge mit besonders hohem Gefährdungspotenzial handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314) und der Angeklagte in Fall B II. tateinheitlich mehrfach Betäubungsmittel erwarb.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 273

Bearbeiter: Christoph Henckel