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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1432

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 342/20, Beschluss v. 03.11.2020, HRRS 2020 Nr. 1432


BGH 6 StR 342/20 - Beschluss vom 3. November 2020 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Juni 2020 im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe aufgehoben. Die Entscheidung über diese Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels ist nach §§ 460, 462 StPO zu treffen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. September 2017 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen einer weiteren Körperverletzung hat es unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 eine zweite Gesamtstrafe gebildet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des ersten Gesamtstrafenausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Urteil leidet hinsichtlich der ersten gebildeten Gesamtstrafe unter einem Darstellungsmangel. Die Strafkammer teilt weder Art noch Höhe der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten mit. Dies ist aber rechtlich geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 - 3 StR 530/86, NStZ 1987, 183; vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01, NStZ-RR 2002, 137).

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu verfahren.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1432

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner