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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 188

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 320/20, Beschluss v. 14.01.2021, HRRS 2021 Nr. 188


BGH 6 StR 320/20 - Beschluss vom 14. Januar 2021 (LG Rostock)

Härtefallausgleich in Zäsurfällen

§ 38 Abs. 2 StGB; § 55 Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Härteausgleich ist in Zäsurfällen nur dann geboten, wenn aufgrund der Bildung von mehreren (Gesamt-)Freiheitsstrafen ein zu hohes Gesamtübel entsteht, was namentlich bei einer Überschreitung der 15-Jahres-Grenze des § 38 Abs. 2 StGB der Fall ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. April 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen erst ab dem 19. März 2020 zu entrichten sind (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Es ist rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht hinsichtlich der zweiten Vergewaltigungstat einen - mit einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe überdies sehr hoch bemessenen - Härteausgleich gewährt hat. Ein Härteausgleich ist in Zäsurfällen nur dann geboten, wenn aufgrund der Bildung von mehreren (Gesamt-)Freiheitsstrafen ein zu hohes Gesamtübel entsteht, was namentlich bei einer Überschreitung der 15-Jahres-Grenze des § 38 Abs. 2 StGB der Fall ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1245 mit zahlreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler indessen nicht benachteiligt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 188

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede