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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 416

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 307/20, Beschluss v. 08.10.2020, HRRS 2021 Nr. 416


BGH 6 StR 307/20 - Beschluss vom 8. Oktober 2020 (LG Rostock)

Zweifelssatz (uneingeschränkte Geltung für strafzumessungsrelevante Tatsachen; Feststellungen über Folgen der Tat).

Art. 103 Absatz 2 GG; Art. 6 Absatz 2 EMRK; § 261 StPO; § 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der Zweifelssatz gilt uneingeschränkt auch für strafzumessungsrelevante Tatsachen. Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über die Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zulasten des Angeklagten auswirken. Entscheidungstenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. Mai 2020 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Missbrauchstaten nach § 176a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar nimmt der Senat die Ausführungen der Strafkammer zum Nichtvorliegen des minder schweren Falls noch hin. Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist aber, dass die Strafkammer strafschärfend gewertet hat, es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass das geschädigte Kind infolge der sexuellen Übergriffe seelische Schäden erlitten hat“. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer den Zweifelssatz nicht beachtet hat, der uneingeschränkt auch für strafzumessungsrelevante Tatsachen gilt. Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über die Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zulasten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 4 StR 194/19, NStZ 2020, 345; vom 20. August 2003 - 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41, 42).

2. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass die ohnehin sehr milden Strafen von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst worden sind. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende, den bisher getroffenen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 416

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede