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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1263

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 290/20, Beschluss v. 07.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1263


BGH 6 StR 290/20 - Beschluss vom 7. Oktober 2020 (LG Ansbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 20. April 2020 werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Über die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten R. A. :

Das Landgericht hat sich namentlich aufgrund der vorhandenen Urkunden sowie der von ihm als glaubhaft erachteten Aussagen des Nebenklägers und seiner Lebensgefährtin die Überzeugung verschafft, dass weder ein Ablösungsvertrag zu einem Preis von 12.000 Euro mit anschließender Stundungsvereinbarung noch eine nachträgliche mündliche Vereinbarung über die Ablösung fest eingebauten Inventars geschlossen worden ist. Die Revision vermag mit ihren hiervon abweichenden Wertungen keine relevanten Lücken in der Beweiswürdigung aufzudecken.

Auch gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB in Form einer konkreten Vermögensgefährdung ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1987- 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394, 395 f.; MüKo-StGB/Sander, 3. Aufl., § 253 Rn. 25 mwN).

Der erforderliche zumindest bedingte Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf den fehlenden Rechtsgrund für die Erlangung des beabsichtigten Vermögensvorteils (vgl. dazu MüKo-StGB/Sander, aaO Rn. 33 mwN) ergibt sich betreffend die Kaution schon daraus, dass der Nebenkläger nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die diesbezügliche Forderung - dem Angeklagten bewusst - bereits erfüllt hatte. Hinsichtlich der Forderung für die „Einrichtung“ hat das Landgericht die von der Revision angeführten, im Urteil ausführlich dargelegten Äußerungen insbesondere des Angeklagten gegenüber verschiedenen Personen nicht aus dem Blick verloren. Sollte der Angeklagte auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts gemeint haben, er könne vom Nebenkläger die geforderte Summe verlangen, so hätte er sich keinen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruch vorgestellt.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1263

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner