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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 187

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 269/20, Beschluss v. 13.01.2021, HRRS 2021 Nr. 187


BGH 6 StR 269/20 - Beschluss vom 13. Januar 2021 (LG Bückeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 22. Mai 2020 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die fehlende Feststellung eines Eigenverbrauchsanteils benachteiligt die Angeklagten nicht. Der Gesamtwirkstoffgehalt ist so hoch, dass auch erheblicher Eigenkonsum keinen Einfluss auf die deutliche Überschreitung der Grenzmenge hätte haben können. Da der Besitz von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes Delikt zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05), kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen bei festgestelltem Umfang des Eigenverbrauchs milder ausgefallen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 218/20).

2. Gegen die Ablehnung eines Hanges im Sinne von § 64 StGB bestehen rechtliche Bedenken; jedoch nimmt der Senat die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts hin.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 187

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede