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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 415

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 257/20, Beschluss v. 20.10.2020, HRRS 2021 Nr. 415


BGH 6 StR 257/20 - Beschluss vom 20. Oktober 2020 (LG Lüneburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. März 2020 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Das Landgericht hat die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen schon deshalb zu Recht gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Angeklagten auferlegt, weil dessen Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) derselbe geschichtliche Vorgang im Sinne des § 264 StPO zugrunde liegt, der den Nebenkläger - wenngleich unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt - berechtigte, sich dem Verfahren anzuschließen, und die als unterlassene Hilfeleistung geahndete Tat sich gegen den Nebenkläger als Träger eines - auch durch § 323c StGB - geschützten Rechtsguts richtete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 381/91, BGHSt 38, 93; vom 22. Januar 2002 - 4 StR 392/01, BGHR StPO § 472 Nebenkläger 3). Der Schriftsatz des Verteidigers W. vom 17. Oktober 2020 hat dem Senat vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 415

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede