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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1425

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 250/20, Beschluss v. 20.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1425


BGH 6 StR 250/20 - Beschluss vom 20. Oktober 2020 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23. März 2020, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die im Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Dezember 2019 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten wird und die erneute Anordnung der Maßregel entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. September 2020).

Seine weitergehende Revision sowie die Revision des Angeklagten R. werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1425

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner