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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1156

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 194/20, Beschluss v. 25.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1156


BGH 6 StR 194/20 - Beschluss vom 25. August 2020 (LG Magdeburg)

Einziehung (Ausschluss der Einziehung wegen Erlöschen des Rückgewähranspruchs).

§ 73 StGB; § 73e Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. März 2020 im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Computerbetrugs in 37 Fällen und wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung „des Wertersatzes“ in Höhe von 778.870,34 Euro angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Einziehungsentscheidung, die den Wert der von der Angeklagten durch die abgeurteilten Taten des Computerbetrugs erzielten Erträge betrifft (§ 73 Abs. 1 i. V. m. § 73c Satz 1 StGB), stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht hat bei der Berechnung des Betrages, in dessen Höhe die Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist, nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte mit dem Geld, das sie durch die unberechtigten Vermögensverschiebungen von den Bankkonten ihres Ehemanns auf ihr eigenes Konto erlangt hatte, den Feststellungen zufolge auch „Verbindlichkeiten ihres Ehemanns“ beglich (UA S. 8), um „eine frühzeitige Aufdeckung ihres Handelns“ zu vermeiden (UA S. 5). Da das Landgericht zu der Höhe der zu diesem Zweck verwendeten Taterträge keine Feststellungen getroffen hat, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der Strafausspruch bleibt von dem Rechtsfehler unberührt. Das Landgericht hat die durch den Rückfluss eines Teils der Taterträge eingetretene Schadenskompensation strafmildernd gewertet.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1156

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede