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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1154

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 187/20, Beschluss v. 26.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1154


BGH 6 StR 187/20 - Beschluss vom 26. August 2020 (LG Potsdam)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit mit Straftaten zur Beitreibung des Kaufpreises).

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 52 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2019, soweit dieser Angeklagte betroffen ist, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt ist und die Einziehung der Handschuhe, der Tabletten und des Wurfsterns entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf über die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus nur Folgendes:

1. Die betreffend Tat 3 der Urteilsgründe erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat könnte insoweit auch ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem geltend gemachten Rechtsfehler beruhen würde. Die Tat würde auch dann nicht in einem milderen Lichte erscheinen, wenn der Angeklagte die Drogen und Verkaufserlöse aus Sorge vor Entdeckung an seinen Lieferanten hätte übergeben wollen. Dass die sichergestellten Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind, hat das Landgericht dem Angeklagten zugutegehalten.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Versuch der räuberischen Erpressung sowie der in deren Zuge verwirklichten gefährlichen Körperverletzung und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht um selbständige Taten. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs von Tat 1 und Tat 2 drängt sich auf, dass das Tatopfer aus dem in der Wohnung des Mitangeklagten aufbewahrten Vorrat beliefert worden ist. Dann aber stehen die Einzelakte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind sämtliche Handlungen des Drogenhändlers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienen, Teil des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 StR 507/13; MüKo-StGB/Sander, 3. Aufl., § 255 Rn. 12 mwN).

Die damit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs gemäß § 349 Abs. 4 sowie § 354 Abs. 1 StPO analog führt zum Wegfall der vom Landgericht insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Im Blick auf die verbleibenden Freiheitsstrafen von sechs Jahren für die Tat 1 und von vier Jahren für die Tat 3 sowie angesichts dessen, dass die abweichende rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechtsund Schuldgehalt der Tat hier insgesamt nicht beeinflusst, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

3. Zur Änderung der Einziehungsentscheidung verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Ergänzend ist zu bemerken: Im Blick auf die im Urteil angeordnete Einziehung „des Wertes von Taterträgen“ und die in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebrachte Überzeugung des Landgerichts, das beim Angeklagten sichergestellte Bargeld rühre aus dem abgeurteilten Handel mit Kokain her (UA S. 57), ist davon auszugehen, dass der Strafkammer bei dem Zitat der „§§ 73, 73a StGB“ (statt wie richtig § 73c StGB) ein bloßes Schreibversehen unterlaufen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1154

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede