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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1150

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 163/20, Beschluss v. 29.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1150


BGH 6 StR 163/20 - Beschluss vom 29. Juli 2020 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. Februar 2020 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Wert des Taterlangten hinsichtlich des Angeklagten B. auf 165 Euro festgesetzt und entfällt die Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten A. .

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Nach den Feststellungen haben der Angeklagte B. Schmuck im Wert von 165 Euro und der unbekannte Mittäter 150 Euro Bargeld erlangt. Dass der Angeklagte B. Mitverfügungsgewalt am Bargeld und der Angeklagte A. (Mit-)Verfügungsgewalt an der Tatbeute bzw. Teilen davon erlangt hat, ist den Urteilsgründen hingegen nicht zu entnehmen. Allein die mittäterschaftliche Tatbeteiligung belegt aber keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 154/20 Rn. 3 mwN).

Im Blick darauf waren der Wert des durch den Angeklagten B. Erlangten auf den genannten Betrag zu beschränken und die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Wertersatzes gegen den Angeklagten A. aufzuheben. Dass in Bezug auf den Angeklagten B. Gesamtschuldnerschaft angenommen worden ist, benachteiligt diesen nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1150

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede