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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 902

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 131/20, Beschluss v. 30.06.2020, HRRS 2020 Nr. 902


BGH 6 StR 131/20 - Beschluss vom 30. Juni 2020 (LG NürnbergFürth)

Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen.

§ 260 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 2019 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.

Auf die Revisionen der Angeklagten l. und P.

wird das vorbezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch bezüglich der Adhäsionsklägerinnen R. und G. dahin geändert, dass Zinsen jeweils seit dem 14. November 2019 zu zahlen sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten l. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus einem weiteren Urteil und Einbeziehung der dort verhängten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten P. hat es wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der beiden Angeklagten sind im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; ansonsten sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch betreffend den Angeklagten P. hat keinen Bestand.

Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die gegen ihn verhängte „Gesamtfreiheitsstrafe“ sechs Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur sechs Jahre (UA S. 38). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen handelt es sich nur insoweit, als das Landgericht eine „Gesamtfreiheitsstrafe“ verhängt hat. Deren Bildung kam von vornherein nicht in Betracht, weil lediglich eine Tat zur Aburteilung gelangt ist und keine einzubeziehenden Strafen aus einer Vorverurteilung im Raum standen.

Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Urteilsgründen genannte verhängen wollte, die sie für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03; vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN), und hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.

2. Die Korrektur der Adhäsionsentscheidung ist dem Umstand geschuldet, dass Prozesszinsen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 StR 587/19 mwN).

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer jeweils mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 902

Bearbeiter: Christian Becker