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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 900

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 129/20, Beschluss v. 30.06.2020, HRRS 2020 Nr. 900


BGH 6 StR 129/20 - Beschluss vom 30. Juni 2020 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. Januar 2020 werden als unbegründet verworfen; jedoch haften die Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 14.849,05 Euro, der Angeklagte V darüber hinaus in Höhe eines weiteren Betrages von 2.070 Euro als Gesamtschuldner.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in acht Fällen, Diebstahls, Verabredung eines Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, den Angeklagten V darüber hinaus wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei weiteren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer Acht gelassen, dass auch bei den Taten II.2.c und f erbeutete Gegenstände zurückgegeben wurden, so dass nach § 73e StGB eine Wertersatzeinziehung insoweit ausscheidet. Um jede Benachteiligung der Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den von der Kammer festgesetzten Einziehungsbetrag in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um 280 Euro, den maximalen Wert der Gegenstände (UA S. 8 und 10), herab.

Gegen den Angeklagten V ist darüber hinaus wegen der aus den Taten II.3.a und b erlangten Werte die Einziehung weiterer 2.070 Euro angeordnet worden. Da der Angeklagte diese Taten nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht allein beging, vielmehr ein anderer Tatbeteiligter an der erlangten Beute zumindest vorübergehend Mitgewahrsam hatte, haftet er insoweit als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19, NJW 2020, 79 Rn. 17); die gesamtschuldnerische Haftung ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18; Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 900

Bearbeiter: Christian Becker