hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 899

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 119/20, Beschluss v. 15.07.2020, HRRS 2020 Nr. 899


BGH 6 StR 119/20 - Beschluss vom 15. Juli 2020 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. September 2019 gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 16. Januar 2020, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass Zinsen betreffend die Nebenklägerin L. erst ab dem 15. August 2019 und betreffend die Nebenklägerin K. erst ab dem 10. September 2019 zu zahlen sind; außerdem entfällt die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der künftigen immateriellen Schäden der Nebenklägerinnen; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen (siehe BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19; Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 899

Bearbeiter: Christian Becker