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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 81/99, Urteil v. 24.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 81/99 - Urteil v. 24. August 1999 (LG Frankfurt/Oder)

(Fahrlässige) Körperverletzung; Verlassen; Im Stich lassen; Darstellungsmangel bei Freispruch;

§ 223 StGB; § 230 StGB; § 221 Abs. 1 StGB a.F.; § 221 Abs. 2 StGB n.F.; § 323c StGB; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Einzelfall einer ungenügenden Beachtung der Aussetzung (Liegenlassen des Opfers nach lebensgefährlichen Bissen der Hunde des Täters).

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. März 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 19-jährigen Angeklagten I. der Körperverletzung in zwei Fällen sowie der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen, es hat ihm die Auflage erteilt, Arbeitsleistungen zu er bringen, und die Weisung auferlegt, an einem Hundeführerkurs teilzunehmen. Den erwachsenen Angeklagten W hat es unter Freispruch im übrigen wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegten - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.

I.

1. Bei dem den Angeklagten angelasteten Vorfall wurde der Geschädigte R von dem Hund des Angeklagten I durch Bißwunden schwer im Gesicht verletzt. Dazu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen

a) Am 3. Juli 1997, kurz nach Mitternacht, begaben sich die Angeklagten mit ihren Pittbull-Terriern an das Spreeufer in Fürstenwalde und ließen die Hunde herumtollen. I entdeckte an dem ansonsten menschenleeren Ufer den Geschädigten R - einen Angler -, der auf einer Parkbank saß und eine Zigarette rauchte. I begab sich zu R, bat ihn um eine Zigarette und schlug R als dieser ablehnte, ins Gesicht. Es entwickelte sich eine Rangelei. W trat hinzu. Nachdem I sich mit W unterhalten hatte, sahen die Angeklagten, wie der Hund des I mit seiner Schnauze über dem Gesicht des am Boden liegenden R stand.

W rief seinen Hund herbei, der sich auf den Brustkorb des R stellte. Währenddessen hatte sich der Hund I im Gesicht des R festgebissen. W gelang es, seinen Hund anzuleinen und vom Geschädigten wegzuziehen. I konnte seinen Hund nur dadurch von R abbringen, daß er mittels eines zwischen die Kiefer geschobenen Stocks das Gebiß des Hundes aushakte.

b) R war lebensgefährlich verletzt. Die linke Gesichtshälfte war komplett "abgeledert"; die gesamten Weichteile in diesem Gesichtsbereich waren "weggeklappt". Er begab sich zum Spreeufer und wusch sein Blut ab. Auf die Frage I's, ob alles in Ordnung sei, erwiderte R er solle abhauen. Dabei konnte I das zerfleischte Gesicht R sehen. Geschockt von dem Vorfall, ließen die Angeklagten R zurück und liefen in die Wohnung I. Dort berichtete I dem W von den von ihm wahrgenommenen Gesichtsverletzungen des R.

Die Angeklagten entschlossen sich erst jetzt, telefonisch Hilfe herbeizurufen. Als sie an einer Telefonzelle einen Streifenwagen der Polizei sahen, nahmen sie an, daß sich ihr Telefonat erübrigt habe.

c) R war zwischenzeitlich von einem Taxifahrer entdeckt worden, der die Polizei verständigte. Er wurde sofort operiert, zehn Folgeoperationen waren während seines halbjährigen Krankenhausaufenthalts erforderlich. Eine vollständige Wiederherstellung des Gesichts ist nicht möglich. R kann nur noch eingeschränkt und mittels einer Magensonde Nahrung aufnehmen. Auch kann er sich nur stark eingeschränkt artikulieren.

2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten wie folgt rechtlich gewürdigt

a) Der Angeklagte I habe zunächst durch den zu Beginn geführten Schlag eine Körperverletzung begangen, Dadurch, daß er seinen Hund nicht beaufsichtigte, habe er sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. In dem Zurücklassen des Schwerverletzten liege eine weitere Körperverletzung durch Unterlassen.

b) W habe sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht. "Weiterer Straftaten" habe er sich nicht schuldig gemacht.

c) Daß die Angeklagten - was der Taxifahrer von R erfahren haben will - ihre Hunde auf den Geschädigten gehetzt hätten, etwa um sich den Inhalt des Anglerrucksacks anzueignen, sei nicht erwiesen.

II.

Das Urteil unterliegt insgesamt der Aufhebung.

1. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob sich die Angeklagten - was der festgestellte Sachverhalt nahelegt - einer Aussetzung nach § 221 Abs. 1 StGB aF (Verlassen) bzw. § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF (Imstichlassen) schuldig gemacht haben.

a) Der Geschädigte R befand sich wegen seiner schweren Verletzung in einer hilflosen Lage (UA S. 11), als die Angeklagten ihn schwerverletzt am Spreeufer allein zurückließen. I hatte die Verletzung "visuell wahrgenommen". W hatte erkannt, daß sich der Hund I im Gesicht R festgebissen hatte, er reichte I den Stock, mit dem das Gebiß des Hundes ausgehakt wurde. Auch er war "geschockt von dem Vorfall". Danach drängt sich auf, daß W die hilflose Lage des R zumindest für möglich hielt. Dadurch, daß sich die Angeklagten von R entfernten, haben sie ihn in hilfloser Lage verlassen bzw. im Stich gelassen und ihn sogar der konkreten Gefahr des Todes ausgesetzt (UA S. 10, 12).

b) R stand unter der Obhut des Angeklagten I und naheliegend auch des Angeklagten W. Eine Obhutspflicht wird auch durch vorausgegangenes gefährdendes Tun begründet (vgl. BGHSt 26, 35, 37; BGHR StGB § 221 Abs. 1 Garantenpflicht 1; BGH NStZ-RR 1996, 1311 Jähnke in LK 10. Aufl. § 221 Rdn. 19; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 221 Rdn. 3).

I traf eine Garantenpflicht wegen der von ihm begangenen (vorsätzlichen und fahrlässigen) Körperverletzungen. Daß R auf die Frage I 1 ob alles in Ordnung sei, unwirsch - und ersichtlich seine Gefährdung falsch einschätzend - erwiderte, er solle abhauen, ändert daran nichts (BGHSt 26, 35, 39; Jähnke in LK 10. Aufl. § 221 Rdn. 16).

Bei W lag ein vorangegangenes gefährdendes oder gar strafbares Tun zumindest nahe. Er war zu der möglicherweise noch nicht beendeten Rangelei hinzugetreten, was gegebenenfalls wenigstens objektiv I bestärkt und R in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt hatte. Zudem hatte er seinen Hund herbeigerufen und dieser hatte sich auf den Brustkorb des R gestellt, was dessen Abwehrmöglichkeiten weiter behindert hatte.

c) Bei der Schwere der von R erlittenen, jedenfalls vom Angeklagten I wahrgenommenen Verletzungen war sogar die Erörterung eines versuchten Tötungsdelikts geboten.

2. Ein weiterer durchgreifender Rechtsfehler zum Vorteil W liegt darin, daß bei ihm -wie oben ausgeführt - eine strafbare Beteiligung an der den Unglücksfall bildenden Straftat naheliegt. Die Verurteilung wegen einer solchen Begehungstat würde allerdings die unterlassene Hilfeleistung verdrängen (vgl. dazu BGHSt 39, 164 und BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 583/93 -).

Der Teilfreispruch W leidet zudem an einem durchgreifenden Darstellungsmangel (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Insoweit wird das Urteil den Begründungsanforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH StV 1999, 7 m.w.N.) an einen Freispruch stellt, nicht gerecht.

3. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, weil er nicht sicher ausschließen kann, daß der neue Tatrichter zu anderen Feststellungen über das gesamte Tatgeschehen gelangt, etwa dergestalt, daß die Angeklagten ihre Hunde bewußt eingesetzt haben, um sich Gegenstände des R gewaltsam und unter Zufügung von Verletzungen zuzueignen (zu den Konkurrenzen verweist der Senat auf Jähnke in LK 10. Aufl. § 221 Rdn. 22, 26; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 221 Rdn. 14). Darauf, ob die bislang gegen den Angeklagten I verhängte Sanktion schuldangemessen ist, kommt es hiernach nicht an.

4. Mit der Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Haftentschädigung gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 - 2 StR 86/99 -).

5. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Cottbus.

Bearbeiter: Karsten Gaede