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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 603/99, Beschluss v. 18.04.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 603/99 - Beschluß v. 18. April 2000 (LG Frankfurt/Oder)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten B, D und K gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Januar 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsrechtszug wird abgesehen (§ 74 JGG).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat

Die Annahme des Landgerichts, es liege ein beendeter Versuch der gefährlichen Körperverletzung vor, ist unzutreffend. Einzelne Gruppenmitglieder warfen benzingefüllte Brandflaschen ("Molotow-Cocktails") vor das "Alternative Literaturcafé", um die dort aufhältlichen ausersehenen Tatopfer zum Verlassen des Hauses zu veranlassen, damit man sie unmittelbar danach auf der Straße gemeinschaftlich körperlich mißhandeln könne. Dies begründete für alle an der Verabredung der gemeinschaftlichen Körperverletzung Beteiligten, auch für die Angeklagten D und K, die sich mit einer Teilgruppe in der Nähe zum unterstützenden Einsatz bereit hielten, nach dem Tatplan das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, also den Versuch der gefährlichen Körperverletzung.

Dieser Versuch blieb ein unbeendeter, weil es zur Ausführung der Tat nach dem Tatplan weiterer Handlungen, nämlich der Mißhandlungen der Opfer, bedurft hätte. Ein Rücktritt von diesem unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung nach § 24 StGB liegt für keinen der Beteiligten vor. Da nach dem Wurf der Brandflaschen niemand das "Alternative Literaturcafé" verließ, war der Tatplan endgültig undurchführbar geworden. Der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung war damit fehlgeschlagen, ein Rücktritt mithin ausgeschlossen.

Externe Fundstellen: NStZ 2000, 422

Bearbeiter: Karsten Gaede