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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 510/99, Beschluss v. 10.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 510/99 - Beschluß v. 10. November 1999 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren im Eröffnungsbeschluß (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner-, StPO 44. Aufl. § 416 Rdn. 4) war der möglicherweise schuldunfähige Angeklagte neben der Anordnung seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus freizusprechen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aa0 § 260 Rdn. 18).

Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind rechtsfehlerfrei angenommen. Der erforderliche manifeste psychische Defekt des Angeklagten liegt aufgrund seiner konkret diagnostizierten "Borderline"-Störung zweifelsfrei vor (vgl. BGHSt 42, 385, 388; vgl. auch Kröber NStZ 1998, 80). Auch seine Gefährlichkeit im Sinne der Vorschrift ist aufgrund seiner Vorstrafen und weiterer Taten, deren Begehung er eingeräumt hat (UA S. 12), hinreichend belegt; daß das Landgericht rechtsfehlerhaft auch Taten aus einem nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren, die der Angeklagte nicht eingeräumt hat (UA S. 13), mitberücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

Allein aus von der Revision behaupteten konkreten Ausgestaltungen des Maßregelvollzuges ergibt sich keine Grundlage für eine Aussetzung nach § 67b StGB.

Bearbeiter: Karsten Gaede