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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 502/99, Beschluss v. 19.10.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 502/99 - Beschluß v. 19. Oktober 1999 (LG Zwickau)

Schwerer Raub; Beisichführen eines Werkzeuges, um Widerstand durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 2. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Es liegen zwar nicht, wie vom Landgericht angenommen, in den Fällen 2, 3, 5 und 8 das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB und im Fall 4 der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Jedoch ist in allen genannten Fällen die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllt, weil die Täter ungeladene Waffen bei sich führten, um Widerstand durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292 ff.).

Bearbeiter: Karsten Gaede