Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 441/99, Beschluss v. 23.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es unterliegt keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken, daß das Landgericht ungeachtet der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und seiner beginnenden süchtigen Entwicklung die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat. Im Strafvollzug gegen den noch sehr jungen Angeklagten wird des ungeachtet auf dessen erheblichen Therapiebedarf Bedacht zu nehmen sein.
Bearbeiter: Karsten Gaede