Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 409/99, Beschluss v. 24.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten D, G und S gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten S mit der Maßgabe (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), daß er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (UA S. 63; vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1999 - 5 StR 568/99 -) verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten der von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Revision und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede