Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 354/99, Beschluss v. 23.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zutreffend hat der Tatrichter Rechtsbeugung durch überharte Sanktionierung bejaht. Auf die darüber hinaus entgegen der Rechtsprechung angenommene Straftatbestandsüberdehnung kommt es - auch für den Strafausspruch - hier nicht an. (Vgl. BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 27 und 29.)
Bearbeiter: Karsten Gaede