hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 351/99, Beschluss v. 28.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 351/99 - Beschluß v. 28. Juli 1999 (LG Leipzig)

Gesamtstrafenbildung; Divergierende Tatzeiten; Zwischenverurteilungen; Zäsur;

§ 55 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Gesamtstrafenbildung bei divergierenden Tatzeiten und Zwischenverurteilungen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Januar 1999 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe aus den rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und vier Monaten und von sieben Monaten, ferner über die Kosten der Revision, wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die komplizierte Gesamtstrafenbildung bei divergierenden Tatzeiten und Zwischenverurteilungen (vgl. dazu nur Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5, 5a) hat einen geringfügigen sachlichrechtlichen Teilerfolg der Revision des Angeklagten, allein bezogen auf die Gesamtstrafenbildung, zur Folge.

Rechtsfehlerfrei sind sämtliche Schuld- und Einzelstrafaussprüche, ferner auch die Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen der beiden ersten, vor dem 6. März 1997 begangenen Straftaten (II 2.1 und 2), in welche nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vollstreckte rechtskräftige Geldstrafen aus dem an jenem Tage (erste Zäsur) ergangenen Strafbefehl (I 2 a) und aus einem späteren Strafbefehl wegen einer vor der ersten Zäsur begangenen Tat (I 2 b) einzubeziehen waren. Hingegen durfte das Landgericht keine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus der Freiheitsstrafe von sieben Monaten für die am 21. November 1997 begangene vorsätzliche Körperverletzung (II 2.3) und aus der mit Strafbefehl vom 17. Dezember 1997 (I 2 d) verhängten Geldstrafe bilden. Jener Strafbefehl begründet keine Zäsur im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, denn der Angeklagte hat die damit sanktionierte Tat bereits im Mai 1997 und damit vor Erlaß eines weiteren (eine Tat aus April 1997 betreffenden) Strafbefehls am 15. September 1997 (I 2 c) begangen. Dieser begründet die zweite Zäsur. Die nicht vollstreckten Geldstrafen aus diesen beiden Strafbefehlen - und aus einem weiteren am 26. September 1997 ergangenen Strafbefehl wegen einer im Juli 1997 begangenen Tat (I 2 e) - werden nach § 460 StPO auf eine Gesamtgeldstrafe zurückzuführen sein. Mit den hier verhängten Einzelstrafen sind sie sämtlich nicht gesamtstrafenfähig.

Damit ist aber gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der Freiheitsstrafe von sieben Monaten (II 2.3) und der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten für die im Juli 1998 begangene Anstiftung zum Diebstahl (II 2.4) zu bilden. Eine weitere Zäsur im Sinne von § 55 StGB hindert dies nicht. Eine Beschwer des Angeklagten dadurch, daß dies unterblieben ist, läßt sich allein durch den ihm -teils unnötigerweise - zugebilligten, indes nicht näher bemessenen Härteausgleich (UA S. 47) nicht verneinen. Danach liegt zwar eine Gesamtstrafbemessung an der oberen Grenze des nach § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB Zulässigen nahe. Zur Durchentscheidung auf die höchstmögliche weitere Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und zehn Monate) sieht sich der Senat indes nicht als befugt an.

Vielmehr muß ein neuer Tatrichter - ohne weitere Feststellungen treffen zu müssen - über die Höhe der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe - zwischen einem Jahr und fünf Monaten und der genannten Höchstgrenze - befinden.

Bearbeiter: Karsten Gaede