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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 314/99, Beschluss v. 11.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 314/99 - Beschluß v. 11. August 1999 (LG Hamburg)

Strafnachlaß; Pflichtwidrige Verfahrensverzögerung;

§ 46 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Versagung des Strafnachlasses wegen pflichtwidriger Verfahrensverzögerung infolge der erkannten milden Strafen.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten R, E K und C gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte R auch die dem Nebenkläger T und der Angeklagte C die dem Nebenkläger M durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen.

Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 1999 aufgezeigte pflichtwidrige Verfahrensverzögerung nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils führt hier deshalb nicht zu einer Herabsetzung der Strafen durch den Senat, weil die verhängten Strafen - angesichts des Gewichtes der Taten - derart milde sind, daß der Senat bei Zubilligung eines Strafnachlasses wegen der Verfahrensverzögerung nicht zu milderen Strafen gelangen würde.

Bearbeiter: Karsten Gaede