Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 301/99, Beschluss v. 27.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die strafschärfende Erwägung des Tatrichters, das Handeltreiben stelle unter den Tatmodalitäten des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine besonders schwerwiegende Begehungsform des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln" dar, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat verneint - entsprechend seiner ständigen Spruchpraxis im Rahmen der Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO zu ähnlichen Erwägungen - einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. Anfragebeschluß vom heutigen Tage - 5 StR 316/99). Abgesehen davon, daß sich die Formulierung des Tatrichters im vorliegenden Fall von derjenigen abhebt, die der 4. Strafsenat in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98 - (NJW 1999, 1724) beanstandet hat, schließt der Senat hier angesichts der weiteren besonders gewichtigen Straferschwerungsgründe aus, daß die erkannte Strafe ohne jene Erwägung milder bemessen worden wäre.
Bearbeiter: Karsten Gaede