Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 26/99, Beschluss v. 28.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen des Angeklagten M und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Nebenkläger mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte E - aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99 -) - im übrigen (den Vorwurf des Totschlags betreffend) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Nebenkläger ferner die dem Angeklagten E durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
Bearbeiter: Karsten Gaede