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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 26/99, Beschluss v. 28.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 26/99 - Beschluß v. 28. Juli 1999 (LG Hamburg)

Freispruch; Nebenklage;

§ 349 Abs. 4 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Verwerfung einer unbegründeten Revision und Freispruch eines Angeklagten infolge der Revision des Nebenklägers.

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten M und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Nebenkläger mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte E - aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99 -) - im übrigen (den Vorwurf des Totschlags betreffend) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Nebenkläger ferner die dem Angeklagten E durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Bearbeiter: Karsten Gaede